Dabei macht er unter anderem deutlich, dass die Fristen für die Überprüfung nicht im Zusammenhang mit einer eventuellen Frist zur Durchführung der Sanierung zu sehen sei. Darüber werde später im Einzelfall entschieden. Nach welchen Kriterien und zu welchem Zeitpunkt eine Sanierung vorzunehmen sei, stehe jetzt noch nicht fest, so Knaup.
In anderen Bundesländern gebe es zwar andere Regelungen. Die Stadt müsse aber trotzdem die von der NRW-Landesregierung beschlossene Regelung umsetzen. Knaup erwartet, dass letztendlich durch Vorgaben des Bundes alle Länder zu ähnlichen Regelungen wie in NRW kommen werden.
In Warendorf gelten folgende Regelungen:
Die Dichtheitsprüfung ist mittels Kanalkamera zulässig; eine Druckprüfung ist bei bestehenden Leitungen nicht erforderlich.
Der Verzicht auf die Dichtheitsprüfungen oder eine generelle Verschiebung auf das Jahr 2023 ist nicht zulässig. Das Landeswassergesetz setzt grundsätzlich eine Frist:
31. Dezember 2015.
Es gibt zwei Ausnahmen: In Wasserschutzgebieten muss die Frist verkürzt werden. Und: Die Gemeinde soll „abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung (...) festlegen". Ein Zeitraum ist im Gesetz nicht genannt.
Für abweichende Fristen werden im Gesetz zwei mögliche Bedingungen vorgegeben:
Wenn ein Kanalsanierungs- und Fremdwasserbeseitigungskonzept vorliegt. Entsprechende Konzepte werden in Warendorf nicht benötigt. Daher würden von dieser Regelung kaum Bürger profitieren.
Wenn die Kanalisation in Teilen des Gemeindegebietes im Rahmen der Selbstüberwachung geprüft wird.
Warendorf hat nach dem vorgeschriebenen Untersuchungsrhythmus (15 Jahre) 15 Bezirke. Daher war ursprünglich vorgesehen, so Knaup, die Frist für die Kanalüberprüfung im Zeitraum vom 31.12.2015 bis 31.12.2029 einzuführen.
Nach Rücksprache mit dem Städte- und Gemeindebund NRW stellte sich heraus, dass eine Frist über das Jahr 2025 hinaus nicht akzeptiert würde, so dass daraufhin die Befristungen 2011 bis 2025 umgesetzt wurden.