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Dichtheitsprüfung - Funktionsprüfung von Abwasserleitungen auf privaten und gewerblichen Grundstücken

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Veröffentlicht am: 27.05.2015
Am 31.12.2015 endet die Frist zur Durchführung einer Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen für bestimmte Grundstücke (früher Dichtheitsprüfung).
Nachdem der vielumstrittene § 61 a Landeswassergesetz NRW in 2013 durch die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser ersetzt wurde, besteht die Pflicht zur Prüfung innerhalb einer Frist nur noch für bestimmte Grundstücke.
 Dichtheitsprüfung, Funktionsprüfung, Zustandskontrolle - egal wie es genannt wird , das Thema ist nicht vom Tisch; die Frist 31.12.2015 für die erstmalige Durchführung einer solchen Prüfung ist für einige Grundstückseigentümer, auch in Warendorf, immer noch aktuell.

Die Pflicht zu prüfen, ob Abwasserleitungen sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden trifft durch das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes alle Grundstückseigentümer in Deutschland. Konkrete Fristen zur Funktionsprüfung sind hier jedoch nicht geregelt.

In NRW wurden in der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser für bestimmte Grundstücke feste Fristen eingeführt, unabhängig davon ob sie am Kanal angeschlossen sind, über eine private Kleinkläranlage oder geschlossene Grube ihr Abwasser beseitigen. Folgende Grundstücke sind betroffen:

  • Bei allen Neubauten, wesentlichen Änderungen oder Sanierungen bestehender Abwasserleitungen sind die Leitungen unverzüglich vor Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme zu prüfen
  • Bei Abwasserleitungen mit häuslichem Abwasser in Wasserschutzgebieten hat die Prüfung bis zum:
  •  31.12.2015 zur erfolgen, wenn die Leitungen vor dem 01.01.1965 verlegt wurden
  •  31.12.2020 zur erfolgen, wenn die Leitungen nach dem 01.01.1965 verlegt wurden
  • Bei Abwasserleitungen mit gewerblichem / industriellem Abwasser in Wasserschutzgebieten hat die Prüfung bis zum:
  • 31.12.2015 zur erfolgen, wenn die Leitungen vor dem 01.01.1990 verlegt wurden
  • 31.12.2020 zur erfolgen, wenn die Leitungen nach dem 01.01.1990 verlegt wurden
  • Bei Abwasserleitungen mit gewerblichem / industriellem Abwasser außerhalb von Wasserschutzgebieten hat die Prüfung bis zum:
  • 31.12.2020 zur erfolgen, wenn Anforderungen in der Abwasserverordnung festgelegt wurden

Das bedeutet, dass alle Grundstückseigentümer in Wasserschutzgebieten ihre Leitungen in Abhängigkeit des Alters der Leitungen bis zum 31.12.2015 oder 31.12.2020 eigenverantwortlich prüfen lassen müssen. Grundstücke mit bestehenden Wohnhäusern außerhalb von Wasserschutzgebieten haben zwar die Pflicht zur Prüfung, derzeit ist aber keine Frist vorgegeben, bis wann dieser Verpflichtung nachzukommen ist.

Anders liegt der Fall bei Neubauten und nach Sanierungen alter Abwasserleitungen. Neuverlegte und sanierte Leitungen sind sofort auf Dichtheit zu prüfen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die neuen Leitungen auch tatsächlich dicht sind. Dies ist keine Selbstverständlichkeit, da durch Verlege- oder Materialfehler auch schon neue Leitungen undicht sein können. Hier hat der Grundstückseigentümer im Rahmen der Gewährleistung einen Anspruch gegenüber der beauftragten Firma auf Erstellung einer dichten Leitung.

Zu den Grundstücken mit gewerblichem bzw. industriellem Abwasser, deren Abwasserleitungen bis zum 31.12.2020 geprüft sein müssen, gehören z. B. Tankstellen, KFZ-Betriebe, Autowaschanlagen, Wäschereien und Reinigungen, fleischverarbeitende Betriebe wie Metzgereien und Schlachthöfe, Obst- und Gemüsebetriebe, kartoffelverarbeitende Betriebe, Betonwerke und andere Steine und Erden verarbeitende Betriebe, Eisengießereien, Druckereien.
Außerdem gehören hierzu auch alle Grundstücke, in den Zahnarztpraxen vorhanden sind. Abwasser aus Zahnarztpraxen ist gefährlich im Sinne der Abwasserverordnung, da amalgamhaltiges Abwasser abgeleitet wird.

Informationen zur Funktionsprüfung finden Sie auf der Homepage des Abwasserbetriebs Warendorf http://www.aw-waf.de/. Auch die Verbraucherzentrale NRW hat eine Homepage mit zahlreichen Informationen zur Prüfung privater Abwasserleitungen geschaffen, die unter www.vz-nrw.de/fristen zu finden ist.

Bei Fragen rund um das Thema Funktionsprüfung können Sie sich auch an den Abwasserbetrieb Warendorf unter der Tel.-Nr. 02581/ 54-4444 wenden.

 
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