Entleerung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

Die Entleerung und Beseitigung der Inhalte von Kleinkläranlagen und abflusslosen Grubne erfolgt durch ein vom Abwasserbetrieb Warendorf beauftragtes Entsorgungsunternehmen, soweit die Kläraschlammbeseitigungspflicht nicht ausdrücklich vom Kreis Warendorf auf den Grundstückseigentümer übertragen wurde.

Die Entleerung der Kleinkläranlagen erfolgt bedarfsgerecht. D. h., wenn der Wartungsunternehmer oder Anlagenbetreiber feststellt, dass eine Abfuhr erforderlich ist, ist der Abwasserbetrieb Warendorf anzurufen. Der Termin wird direkt am Telefon mitgeteilt. Durch einen monatlich festgelegten Termin ist gewährleistet, dass die Wartezeit maximal einen Monat beträgt.

In Notfällen – wenn nicht auf den regulären monatlichen Termin gewartet werden kann – ist eine Notfallabfuhr jederzeit möglich. Eine Notfallabfuhr hat jedoch eine erhebliche Notfallgebühr zur Folge, die zusätzlich den regulären Entleerungskosten  anfällt (siehe Gebühren).

Es ist nicht zulässig, den Klärschlamm selbst abzufahren oder abfahren zu lassen.

Wenn eine Bedarfsabfuhr innerhalb von 2 Jahren nicht stattgefunden hat teilt der Abwasserbetrieb Warendorf automatisch einen Abfuhrtermin mit. Eine 2-jährige Abfuhr ist aus entsorgungstechnischen Gründen erforderlich.

Anders als bei Kleinkläranlagen wird in geschlossenen Gruben jeder Tropfen gesammelt und muss abgefahren werden. Daher legt der Abwasserbetrieb Warendorf das Entleerungsintervall nach den individuellen Verhältnissen fest, wie Größe der Grube und Intensität der Nutzung fest.

Die Abrechnung der Entsorgungsgebühr erfolgt über den Abgabenbescheid.